Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 86 Aufhebung des Bußgeldbescheides im Strafverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/86#abs-1 (1) Ist gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid ergangen und wird er später wegen derselben Handlung in einem Strafverfahren verurteilt, so wird der Bußgeldbescheid insoweit aufgehoben. Dasselbe gilt, wenn es im Strafverfahren nicht zu einer Verurteilung kommt, jedoch die Feststellungen, die das Gericht in der abschließenden Entscheidung trifft, dem Bußgeldbescheid entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/86#abs-2 (2) Geldbeträge, die auf Grund des aufgehobenen Bußgeldbescheides gezahlt oder beigetrieben worden sind, werden zunächst auf eine erkannte Geldstrafe, dann auf angeordnete Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Strafverfahrens angerechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/86#abs-3 (3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 werden in dem Urteil oder in der sonstigen abschließenden Entscheidung getroffen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 86 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 22.07.2015 – 2 Ss 217/15
- OLG Karlsruhe, 14.07.2017 – 2 Rv 8 Ss 420/17
- BGH, 13.07.2000 – 4 StR 271/00Zitiert von 3
- BGH, 22.05.1986 – 4 StR 64/86
- BGH, 05.01.1979 – 5 StR 491/79
- BVerwG, 17.06.2010 – 8 B 119.09
Zuletzt entschieden
- LG München II, 10.09.2024 – 25 NBs 439 Js 146528/23
- VG Gera, 11.01.2019 – 3 E 2271/18 Ge
- VG Magdeburg, 25.01.2015 – 1 B 388/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 86 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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